Fischereitechnische Ausdrücke
Allmend, Allmein, Allmeind, Allmet, Allmig:gemeinsam genutztes Land durch Hofgenossen
Allmend zur See: auch Seeallmend der Bürger oder der Landleute
Allmendfischenz: Fischereirechte an der Seeallmend
Albelen, Albellen, heute Albeli:gehört zur Familie der Coregoni, auch Felchen genannt
Anbinde: Stangen oder Ruten entlang der Seefuhren zum Befestigen des Zuggarnes
Bären, auch Reusen genannt:Fischfanggerät, früher aus einem Weidengeflecht hergestellt, mit einer trichterartigen Öffnung nach innen, in Ufernähe in ein Fach oder Facht gelegt
Bärensetzen der Hofgenossen zur Selbstversorgung mit Fischen
Balchen oder Ballen: Edelfisch, gehört auch zu den Coregoni, eine Felchenart
Balchensätze: abgegrenzte Gebiete in Ufernähe, in denen die Ballen zur Laichzeit sich einfinden, wobei das Wort Satz für die Anzahl Netze oder Garne steht, die pro Balchensatz gebraucht werden durften.
Ballenlaich: Laichzeit der Ballen, die in steinigen Ufergewässern im Dezember laichen
Ballenherren: 14 Patriziergeschlechter aus Luzern, die immer noch die Fischereirechte an Balchensätzen im Luzerner See besitzen.
Ballenzünden: Die Laichzeit der ursprünglichen Ballen (Balchen) im Vierwaldstättersee, eine Felchenart (Coregoni), war im Dezember in sandig – steinigen Uferzonen bis etwa 5 Meter Tiefe. Es handelt sich um einen grossen bis über 1 kg schweren Edelfisch. Diese Ballen wurden mit Netzen gefangen, die man nachts quer zur Uferzone setzte. Um die Ballen anzulocken, entzündete man im Mittelalter ein Licht aus Kienspan am Netzenknecht des Fischerbootes und ruderte uferwärts des Netzsatzes ebenfalls quer zum Ufer. Später verwendete man Petrollampen, dann Gaslampen und schliesslich mit einer Batterie angetriebene Lampen. Ab Mitte des 20. Jahrhunderts wurde von den gefangenen Ballen der Laich abgestreift und mit den männlichen Ballen befruchtet, in die Brutanstalt gebracht und der Rogen zu Jungfischen ausgebrütet.
Bundesgerichtsentscheide: 1907 und 1966 musste sich das BG mit den Fischereirechten im äusseren Seeteil beschäftigen
Chritz: das Setzen von grösseren Tannästen in den Seegrund in Fohrennähe, um dort Bären auszulegen, meist für den Fang von Egli oder Hecht
Dötschen eine Art mit flachen oder hohlen Gegenständen aufs Wasser zu schlagen, um die Fische in die Netzen oder ins Zuggarn zu treiben
Fache oder Fachte, als Verb fachten: das Setzen von Tannästen in den Seegrund im Schilfgürtel in Ufernähe, indem eine Reihe vom Ufer hinaus gesetzt wird, eine Reihe je von der Seite nach aussen, sodass die Laichfische entlang dieser Reihen in das Fach gelangen, wo die Bären gesetzt werden
Fischenzen, auch Fischereirechte genannt
Fischämter: vom Kloster an Bürger zugeteilte Ämter mit entsprechendem Fischereirecht in einem zugeteilten Seegebiet, das dem Kloster gehörte, später im MA ein Lehen
Fischermeister: durch Berufserfahrung geeignete Bürger, welche hauptberuflich dem Fischfang nachgehen. Heute wird eine Ausbildung zum Gesellen und Meister angeboten.
Fuhren: auch Fohren, Forren oder Seefuhren genannt, entsprechen dem Seegrund, wo dieser von der flachen Uferzone in die Tiefe geht
Freier See: im MA durfte darin jedermann fischen, später folgten Einschränkungen
Garnzüge: Fischereigerät, eingesetzt ab Ruten entlang der Fohren oder im freien See
Gemeinmarch: Abgrenzung einer Hofgenossenschaft inklusive dem Anteil Seeallmend
Hegenen: Fischen mit Angelschnüren in der Tiefe, wobei mehrere Angelhaken an der Schnur befestigt werden, oft mit Köder versehen. Ruckartiges Hochziehen und Nachgeben.
Klafter: altes Längenmass, gemessen an der Länge der ausgebreiteten Arme, entspricht etwa 180 cm
March: Grenze zum Nachbargrundstück, im See zur Nachbarfischenz
Mark: Gebiet innerhalb der Marchen, häufig auch Abgrenzung für das Weideland und die Allmenden
Regimentsfähig: Patriziergeschlechter, die im MA die Regierung und die Ämter stellten (Stadtstaat Luzern: Wählbarkeit in den kleinen und grossen Rat sowie zu Vögten über die zugehörigen Landschaften)
Rohrfischenz: Fischereirecht in der Uferzone
Rohrgesellen: jene Fischer, die vom Kloster eine Uferzone zugeteilt bekamen, um dort zu fischen, später als Lehen und über die Zeit als Erblehen
Ruten oder Ruoten: Anbinde für das Zuggarn
Schachenfischenz: Fischereirecht im Schachen, einem seichten Seegebiet (Untiefe) Schleipfen: Fischen mit Angelschnüren, gezogen vom langsam fahrenden oder geruderten Boot aus
Schnüren: Fischen mit Schnüren in der Tiefe, früher mit einem Köder versehen
Schilfgürtel: Uferzone, in welcher das Schilf oder Rohr wächst
Schwirren: unmittelbar im Uferbereich eingeschlagene Pflöcke, die als March dienten
zwischen dem Fischereirecht der Rohrgesellen und den Anstössern. Vor der Seeregulierung
gab es viel grössere Seespiegelschwankungen.
Seefuhren: auch Forren, Fohren genannt
Seefuhrenrecht: Fischereirecht, ab den Seefuhren mit dem Zuggarn zu fischen
Seemarchenverzeichnisse: siehe Anhänge
Tötsche oder Tätsche: klatschen, heftig schlagen, ausklopfen, „tetschen“
ein Arbeitsvorgang in einem Stampfwerk oder einer Walkmühle: Klopfen von Hanf oder Flachs vergl. Tötschenmatt beim Bläumättli
Beim Zuggarnen an der Rute und beim nächtlichen Laichfischen auf Balchen mit Licht in der Uferzone hat man früher die Fische vom Ufer weg nach aussen mit Tötschen getrieben, sodass sie ins Zuggarn schwammen oder in den Balchennetzen hängen blieben.
Triechter: offener, tiefer Seeteil, auch freier See genannt. Bekannt sind heute noch der Kreuztriechter, der Stansstader Triechter und der Beckenrieder Triechter.
Wunn: mittelhochdeutsches Wort für Genuss, Freude, Gewinn, für eine Landschaft
angewendet als Gewinnanteil am Ertrag
Züge: gemeint sind die Garnzüge, die sehr früh in Anzahl, Gebiet, Personen und
zeitlicher Nutzung reguliert wurden (in lateinischen Urkunden tractus genannt)
Zünden: auch Ballenzünden genannt. Im Ballenlaich wurden die Netze entlang der Uferzone gesetzt, dann mit Licht und Dötschen die Ballen von der Uferzone weggejagt, damit sie in die Netze gingen.