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Geschichte der Fischenzen 

Fischereirechte (Fischenzen) am Vierwaldstättersee

Kurzfassung der Dissertation von Dr. jur. Vinzenz Winiker, Luzern
Studium der Rechte und Dissertation an der Universität Bern
Bern, Verlag von Stämpfli und Cie 1908 Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern
ILU M 02 366 749

Der Quellennachweis kann in der Dissertation nachgelesen werden.
Glossar spezifischer Ausdrücke im Anhang
Karten zu den Fischenzen im Anhang


1. Entstehung und Ausbildung grundherrlicher und privater Fischereirechte


Winiker unterscheidet den freien See und die Uferzonen.


Die Uferzonen werden nochmals aufgeteilt:
Die flachen Zonen mit Schilfgürtel wurden im Mittelalter (MA) zum Grundeigentum von
Herrschaften und Höfen. Nach dem Verschwinden der Grundherrschaften gingen sie über
an Genossamen oder an private Anstösser.

Die Seefuhren oder Furren, Fohren waren reserviert für die Fischerei mit Zuggarnen, meist
ab eingesteckten Ruten.


Der freie See wird als Triechter bezeichnet, im Besonderen der Triechter im Kreuz, der
Stansstader Triechter und der Beckenrieder Triechter.


Zusätzlich gab es weitere Einschränkungen, z.B. dass nur im Dezember so genannte
Balchensätze in ufernahen Zonen gesetzt werden durften oder dass im flachen Uferbereich
die Anstösser so genannte Fache errichten durften mit Reusen, auch Bären genannt.
Ganz ursprünglich, also vor dem MA, war der ganze See frei für jedermann zum Fischen.
Keine Einschränkungen für Uferzonen gab es im „Freien Lande Schwyz“, was an den See
grenzte und in Uri, den Urner See betreffend. Wahrscheinlich waren die meist steilen
Uferzonen ohne besonderen wirtschaftlichen Nutzen ausser dem freien Fischfang.
Die altfrye Republik Gersau kannte aber Uferzonen für Balchensätze.

Will man die Distanzen abschätzen, so werden oft ab Anbinde (gleich Ruten für die
Garnzüge) 100 Klafter nach draussen angegeben, was etwa 180 Metern entspricht.

2. Die Fischereirechte (Fischenzen) des Klosters Murbach in Luzern

735 gründete der alemannische Herzog Odilo ein Benediktinerkloster in Luzern. Zwischen
800 und 850 wurde dieses Kloster an das Kloster Murbach im Elsass (gegründet 727)
vergabt. Um 850 führte Abt Wichard die benediktinischen Regeln wieder ein. 1135 wurde
das Kloster im Hof zur Propstei in Abhängigkeit vom Kloster Murbach ernannt. 1178 erhielt
Luzern das Stadtrecht. Ab Zugehörigkeit des Klosters im Hof zu Murbach bis ins 15. Jahrhundert
hatte das Kloster, später (ab 1456) das Stift zum Hof zu Luzern die bedeutendsten
Fischereirechte am Vierwaldstättersee. Deren Ausdehnung war die Luzerner Seebucht bis
Eppenschwand zwischen Meggen und Luzern und bis zum Stutz (Turrenfluh) auf der Seite
von Kastanienbaum. Das älteste Hofrecht vertrat das Kloster Murbach in Luzern, das jüngere
dann das Gotteshaus Luzern als Stift zum Hof zu Luzern (14. Jh.). Dazu kam die Bucht von
Horw-Winkel. Damals war das Kloster im Besitze der Ländereien rund um diese Gebiete.
Ausserdem war der Hof Merlischachen und damit die Uferzone im Besitze des Klosters.
1473 verkaufte der Propst Schweizer die grundherrlichen Rechte am Hof zu Merlischachen
an Heini Trutmann und seine Kilchgenossen, behielt jedoch die Fischereirechte ab Schilfgürtel
auf 180 Meter hinaus. Im 11. Jh. übergaben die Herren von Rothenburg die Fischenz zu
Stansstad an das Kloster. Ebensolche Rechte hatte das Kloster auch in Küssnacht und am
Bürgenberg. 1457 verkaufte das Stift zu St. Leodegar alle Rechte nid dem Wald an die
Landleute ausser dem Fischereirecht.

1178 erhielt der Marktflecken Luzern vom Kloster Murbach das Stadtrecht. Das Filialkloster
von Murbach in Luzern wurde 1456 auf Gesuch der Klosterbrüder zu einem weltlichen
Chorherrenstift umgewandelt mit Erlaubnis des Bischofs von Konstanz und des Papstes.
Ab 1291 wurde die Vogtei über Luzern und die übrigen Besitzungen des Klosters Murbach-
Luzern den Habsburgern übertragen. Der Abt von Murbach verkaufte alle seine
grundherrlichen und lehensherrlichen Rechte, die er in Luzern und den 14 Dinghöfen besass,
an die Habsburger, soweit die Höfe und Fischenzen nicht zum Unterhalt des Klosters
beitrugen.


3. Die Fischämter

Das Kloster besass eigene Fischer für den Teil des Klostersees ausserhalb der
Schilfgürtelzone, welche später zu sog. Fischämtern mutierten. So gab es im 14. Jh. neun
Fischämter. Je drei Amtleute bedienten ein Zuggarn mit entsprechender Zuteilung der
Gebiete zur Befischung (Schachen, Tribschen, Merlischachen). Streitigkeiten zwischen den
Fischamtleuten und dem Kloster schlichtete der Bischof von Konstanz, ab 1359 der Rat der
Stadt Luzern (nach der Befreiung der Stadt von der Gerichtsbarkeit des Abtes und fremder
Herren). Ab dem 15. Jh. begann die Vererbung der Fischämter in ihren Familien. Weiteres
siehe unter *bei den Rohrgesellen.


4. Die Rohrgesellen

Sie wurden so genannt, weil sie den Schilfgürtel in den Uferzonen bewirtschafteten bezüglich
Gewinnung der Streue und natürlich auch die Fischerei mit Fachten, Bären und kleineren
Netzen, jedoch nicht über die Ruten (Anbinden) an den Fohren hinaus. Sie traten ab dem
14.Jh. auf und schlossen sich mit den Berufsfischern von Luzern zusammen und traten der
Zunft zu Metzgern bei (1458).


Im Zuge des Übergangs der früheren Allmendgenossenschaften in Korporationen kaufte die
Korporation Luzern die Fischenzen vom Stift zum Hof.
*1873 wurde das gemeinsame Vermögen von Fischermeistern, Rohrgesellen und Metzgern
liquidiert. Zusätzlich erfolgte die Trennung der Rohrgesellen (statutarisch auf 14 Mitglieder
(Geschlechter) beschränkt und den Fischermeistern, jetzt Ballenherren genannt, die in ihren
Statuten ebenfalls eine Beschränkung auf 14 Mitglieder (Geschlechter) festgesetzt haben.


5. Fischereirechte und Konzessionen des Stifts

Da ging es um frühere Rechte des freien Fischens, die später mittels Dokumenten
eingeschränkt wurden. Die Bürger von Luzern fischten in den Gewässern des Stiftes nach
altem Recht, was zu Streitigkeiten führte.


1474 Urteil und Abkommen zwischen dem Probst und dem Rat zu Luzern:
Die Fischenz bleibt Eigentum des Stifts, aber die Bürger haben Nutzungsrechte im Fischfang.
Es gab auch Streit zwischen Landeigentümern mit Seeanstoss und den Rohrgesellen, weil
auch vom Ufer aus gefacht wurde, um Bären zu legen. 1461 Schlichtung vor dem Rate zu
Luzern, wobei die Ufergrenze auf die Höhe Mitte Mai ohne Weitguss festgelegt wird und zu
diesem Zwecke Schwirren eingeschlagen wurden.


6. Käuflich erworbene Seegebiete und Fischenzen

1479 bewirkte der Kauf des Hofrechtes vom Stift durch die Stadt, dass nun der Seeanteil in
den bekannten Grenzen zur Stadt kam, auch der See im Winkel ausser dem Fahr im Winkel
und dem Garnzug vor Stansstad vor dem Turm.


1798 ff fand eine Sönderung (Trennung) von Stadtgut und kantonalem Staatsgut statt, sodass
nun der See im Prinzip Staatsdomäne wurde, aber die Nutzung (Fischenze) der Stadt
verblieb, soweit sie nicht den Triechter betraf. Die Stadt unterschied weiterhin zwischen
Rohrfischenz und Schachenfischenz. Beide wurden jeweils für drei Jahre zur Nutzung an Fischer
als Lehen ausgegeben. Es existieren Seemarchenverzeichnisse von 1461 und 1505 (vgl.
Kartenausschnitt im Anhang des Buches Winiker).


7. Fischereirechte der Fischermeister zu Luzern später Ballenherren genannt

Die Berufsfischer der Stadt Luzern haben sich Mitte des 15. Jh. organisiert in der Gesellschaft
der Fischermeister. Um sich bemerkbar zu machen, haben sie sich wie die Rohrgesellen 1458
der Zunft zu Metzgern angeschlossen. Sie kauften die Allmendfischenzen auf und besitzen
sie heute noch. Darüber existiert ein Urteil von 1664, das sich auf das Seemarchenverzeichnis
von 1461 und 1505 abstützt gegenüber anderen Berufsfischern, die versuchten, in der Stadt
Luzerner Seeallmend zu fischen.


1742 verlehnen Schultheiss und Rat zu Luzern das obere und untere Schachenfischerlehen
an Ludwig Hofer** und Johann Zingg von Meggen. Ebenso leiht die Gesellschaft der
Fischermeister ihren Seeanteil an Ludwig Hofer, Johann Zingg und Beat Stalder. Es ist
anzunehmen, dass die Gesellschaft der Fischermeister von Luzern nur noch aus
regimentsfähigen Geschlechtern bestand und diese nicht mehr selber fischten. Aber die
Rechte zum Fischen im Ballenlaich haben sie nicht verliehen und behalten sie noch heute. Die
eingeteilten 14 Balchensätze waren und sind noch ihr Privileg. Daraus entstand der Ausdruck
„Ballenherren“.


**Wahrscheinlich handelt es sich um Heinrich Ludwig Hofer *1700 oo 1739 (5.10.4). Es gibt
aber noch einen Heinrich Ludwig Hofer *1720 oo 1744 (5.12.6) auf Angelfluh, der in Frage
kommen könnte, wobei das Alter beim Lehenskauf 1743 eher für den damals 43-Jährigen
spricht.


8. Die Fischenzen als Teile der Gemeinmarch


Zu den meisten an den See anstossenden Gemeinwesen gehörte der See in gewissem
Umfange zur Gemeinmarch. Die freien Hofgenossenschaften und Grundherren besassen die
Fischereirechte, die unfreien Hofgenossen bzw. Hörigen hatten kein Fischrecht. Die
Grundherren konnten selber entscheiden, wie weit sie Hofgenossen teilhaben liessen an den
Fischereirechten. Bei Teilhabe waren die Rechte meist beschränkt auf die Uferzonen bis an
die Seefuhren, jedoch ohne Garnzüge. Das traf im MA zu auf Buochs, Stansstad, Kehrsiten,
Hergiswil und teilweise auf Meggen. Im Zuge des Rückgangs der Grundherren kamen deren
Fischenzen in freies Eigentum von Privaten oder Hofgenossenschaften, verbunden mit einer
Ausdehnung nach aussen auf 100 Klafter, was etwa 180 Metern entspricht. Das traf zu auf
Küssnacht, Weggis, Vitznau und Greppen. Greppen bildete seit ältester Zeit eine freie
Hofgenossenschaft. Auch Gersau konnte sich sehr früh von der Grundherrschaft loslösen,
wurde eine Hofgenossenschaft und schliesslich ein souveränes Staatwesen bis zum Übergang
in den Kanton Schwyz.


Bei der Bildung der politischen Gemeinden ab 19. Jh. gingen die Fischenzen dieser Hof- und
Markgenossenschaften über an Nutzungsgenossenschaften der Allmende oder an
Korporationen.


9. Seemarch Weggis - Vitznau

Ab etwa 800 gehörte das Gebiet von Weggis und Vitznau als Hof Wattawis (Ort der
Fährleute) zum Kloster Pfäffers. Später heisst dieser Ort Kelnhof zu Weggis. Er umfasst das
bewirtschaftbare Gebiet von Weggis und Vitznau und wird erwähnt in einem Hof-Rodel von
1315 inklusive Seemarch. 1373 verkaufte Abt Johann von Pfäfers als Grundherr des
Kelnhofes seine Rechte an Hans von Waldsperg, Landammann zu Unterwalden zu Handen
von Heinrich von Moos zu Luzern inklusive Fischenzen und Fischzinse als grundherrliche
Werte. 1376 verkaufte Heinrich von Moos den grössten Teil dieser Güter an die Leute von
Weggis und Vitznau inklusive einen Fischzins von 1000 Albelen. 1431 ging auch der
Kirchensatz durch Kauf an die Weggiser Leute. 1380 erfolgte der Verkauf der Vogtei und
Gerichtsbarkeit über Weggis und Vitznau durch die Edlen von Ramstein und Hertenstein an
die Stadt Luzern. Neben Holz, Feld, Wasser, Wunn und Weide werden auch die Fischenzen
als dazugehörige Rechte genannt. 1433 pochte die Stadt Luzern auf ihr Recht zum Fischen
vor Weggis. Der Streit wurde durch ein eidgenössisches Schiedsgericht geschlichtet
zugunsten von Weggis, ausser dem Wildbann, der bei Luzern blieb als Gerichtsbarkeit. 1472
kam es erneut zum Streit, weil die Stadt den Weggisern Vorschriften über die Fischerei und
den Fischverkauf machte. Letzterer müsse in Luzern stattfinden (Markthoheit der Stadt
Luzern!). Ein eidgenössisches Schiedsgericht anerkannte die Fischereirechte von Weggis.
Weggis sei allein zuständig für Fang und Verkauf von Fischen nach ihrem Belieben. Daraus
entstand dann 1588 ein Vertrag zwischen Weggis und Luzern, welcher die Fischereirechte
von Weggis bestätigte. Die Weggiser garantierten den Luzernern den Fischverkauf nach
Luzern während der Fastenzeit. 1833 beschlossen Rat und Schultheiss von Luzern, dass alles,
was seinerzeit von Heinrich von Moos an die Leute von Weggis verkauft wurde,
Korporationsgut der Korporation Weggis sei.

1845 kam es zur Gebiets- und Vermögensaufteilung zwischen Weggis und Vitznau, die ab
1798 als selbständige politische Gemeinden funktionierten. Auch die Fischereirechte wurden
entsprechend den Gemeindegrenzen aufgeteilt auf 100 Klafter in den See hinaus, wobei die
Fischereirechte den beiden Korporationen zugestanden wurden.


10. Fischereiverhältnisse in Küssnacht

Die drei Orte Küssnacht, Bischofwile und Merlischachen waren seit ältester Zeit selbständige
grundherrliche Hofgenossenschaften mit eigener Allmend und besonderen Hofrechten und
drei verschiedenen Fischereigerechtsamen. Merlischachen mit seiner Fischenz gehörte dem
Gotteshaus Hof zu Luzern. In Bischofwile stand das Seefuhrenrecht ursprünglich den
Hofgenossen zu, kam aber später in die Gewalt des Vogts zu Küssnacht. In Küssnacht war
die Dorfgenossenschaft, später Korporation Berg und Seeboden genannt, Seebesitzer.
Im 9. Jh. kamen die Rechte als Schenkung des Edlen Recho an das Kloster Murbach und
damit an dessen Zweigstelle in Luzern. Um 1100 besass auch das Kloster Muri grundherrliche
und Fischereirechte in Küssnacht und an weiteren Orten um den See.

1291 erfolgte der Verkauf der Grundherrschaft Küssnacht an Habsburg – Österreich. Im
Urbar des Hauses Habsburg von 1309 sind auch Güter in Immensee und Küssnacht erwähnt.
Die Genossen mussten aus den Fischenzen 1200 Balchen und 1000 Rötel an das Haus
Habsburg abliefern. Von 1302 besteht eine Urkunde, dass die Hofgenossen zu Küssnacht ein
Fischrecht hatten. Ein Streit zwischen dem Vogt, dem Meier (Verwalter) und den Genossen
musste damals wegen der Fischereirechte geschlichtet werden. 1402 kaufte Schwyz für sich
und zu Handen der Landschaft Küssnacht die kleinen und grossen Gerichte von Johanna von
Tottikon ab. Der See als Teil der Gemeinmark wird im Kaufvertrag erwähnt.

1474 beanspruchten die Bischofwiler Genossen das alleinige Fischrecht auf ihrem Seeteil.
Wahrscheinlich waren damit die Seefuhren und Garnzüge gemeint. Die Dorfgenossen von
Küssnacht opponierten beim Landammann und Rat zu Schwyz. Dieser entschied, dass das
Fischrecht bei seinem Vogt liege. Die Hofgenossen dürften nur Bären setzen zum Fischen für
den eigenen Gebrauch. Das dauerte solange, als Schwyz Vögte zur Verwaltung der
Landschaft Küssnacht schickte. Danach war Küssnacht als Landschaft Nachfolgerin der
Vögte von Schwyz. 1545 bestätigten der Landammann und Rat zu Schwyz einen Vergleich
zwischen den Dorfgenossen Küssnacht und den Bischofwiler Hofgenossen mit dem
Vorbehalt, dass Schwyz allein Änderungen vornehmen könne. Die Regelung galt für den
Küssnachtersee abzüglich der Uferzone von Merlischachen, welche immer noch zu den
Fischenzen des Stifts zum Hof Luzern gehörten. 1474 wurden die Rechte der Bischofwiler
Hofgenossen (Allmendgenossen) bestätigt. 1816 wurden die Fischereirechte an den
Kirchenvogt Seeholzer verkauft, der diese für sich und drei weitere Liegenschaften am See
erstand (Grundbuch Küssnacht Nr. 34, 37, 39, 40). Diese Rechte betrafen aber nur das
Fachten und Bären legen.

Der übrige Teil des Küssnachter Sees auf Schwyzerischem Gebiet ist als Fischenze der
Korporation Berg und Seeboden im Grundbuch eingetragen.

11. Die Garnzuge als selbständige Fischereigerechtigkeiten

Das Kloster Murbach – Luzern beschaffte sich den Fischbedarf hauptsächlich durch das
Fischen mit dem Zuggarn. Auch die übrigen Grundherren fischten selber oder liessen fischen
mit dem Zuggarn, örtlich ausserhalb der Grundfohren und gegen den Triechter hin.
Die Garne oder Züge wurden an den Ruten (Ruoten oder Anbinde) angebunden, welche
am Abhang der Fohren eingesteckt wurden. Ab diesen stellte sich mit der Zeit eine Privatfischenz
auf 100 Klafter (180 Meter) ein.

Somit ergeben sich zwei Zonen im Uferbereich: ab Anbinde gegen aussen die Züge (tractus),
gegen das Ufer zu ab Seefuhren eine Nutzung, die meist den Hofgenossen überlassen
wurde.


In den Schilfgürteln könnte man noch eine dritte Zone nennen, die von Anstössern genutzt
wurden zur Selbstversorgung mittels Bären (Reusen), die in Fachten (meist aus
Tannenzweigen) gelegt wurden.


Die Züge von Buochs (Buchs): Um 1100 wird in einem Urbar das Kloster Muri als Besitzer
genannt. Später gingen sie über an das Kloster Engelberg, in einem Urbar von 1309 als
Fischenzen in Buochs erwähnt. 1323 kaufte ein Heini ab Stadt diese Fischenz mit den Zügen
vom Kloster Engelberg. 1426 kam es zum Streit zwischen den Landleuten von Buochs und
dem Heini ab Stadt. Die Landleute vertraten die Ansicht, dass die Seeallmend ihnen gehöre
zum Fischen.


Der Rat und Landammann sprachen aber die Garnzüge dem Heini ab Stadt zu, die Uferzone
innerhalb der Anbinde den Landleuten. Mit der Zeit gelang es den Landleuten von Buochs,
Beckenried und Ennetbürgen, alle Fischenzen aufzukaufen. 1567 kaufte der Landammann
die Fischenzen der Verwaltung der Landleute ab, was zu Protesten führte mit dem
Schlichtungserfolg 1570, dass die Garnzüge dem Landammann zur Nutzung gehören, die
Uferzone innerhalb der Fohren den Landleuten zur Nutzung. 1611 gab der Landrat alle
Fischenzen zurück an die Landleute, da der damalige Besitzer die Kaufsumme nicht bezahlt
habe, sondern nur die Zinsen. Danach blieb der See wieder frei als Seeallmend und ging im
19. Jh. an die entsprechenden Korporationen über.


Die Züge von Meggen: Ursprünglich lagen die Fischereirechte beim Haus Habsburg,
welches die Vogteigewalt über Meggen vom Kloster Murbach hatte. 1370 verkaufte
Habsburg seine grundherrlichen Rechte, die hohe Gerichtsbarkeit und die Fischereirechte an
Walter von Tottikon, wobei einige Fischenzen schon früher verkauft worden waren. So steht
in einem Dokument von 1368, dass eine Stiftung mit Fischereirechten 300 Albellen zu
Gunsten des Klosters Rathausen abliefern müse. Die ganze Uferzone von Eppischwand
(Wartenfluh) bis Gravenstein (Grenze zu Merlischachen) wurde dreigeteilt. Ein Dokument
von 1455 erwähnt, dass das hinterste Drittel an die Kilchgenossame übergeht. Daraus wurde
der „Chilesee“, der im 19.Jh. zum Schulfondsee wurde und jetzt der Einwohnergemeinde
gehört.


Die vorderen zwei Drittel blieben in Privatbesitz und wurden verpachtet an die Berufsfischer
von Meggen.


12. die Fischereirechte der Steuergesellen bzw. derSt. Niklausenbruderschaft von Stansstad

Das Gebiet umfasst die Ufergebiete der Orte Stansstad, Obbürgen und Kehrsiten. Inhaber
der Züge war zunächst das Kloster Muri, dann die Klöster in Luzern und Engelberg. Das
Kloster Engelberg verpachtete seine Züge an die so genannten Steuergesellen zu einem
Realersatz als Zins. Dazu bestehen Urbare von 1178 und 1309 (z.B. zu Allerheiligen 300 Albelen,
zu St. Nikolaus 30 Balchen, zu Weihnachten 1000 Albelen etc.). Im Jahr 1607 bestanden
die Steuergesellen aus 38 Männern und nannten sich St. Niklausenbruderschaft. 1810 erhielten
sie vom Landrat eine Bestätigungsurkunde auf Grund von Zeugen als Genossenschaft,
weil im Verteidigungskrieg gegen die Franzosen 1798 alle Dokumente verbrannten.


13. Balchensatzrechte

Es bestanden uralte Rechte, im Balchenlaich (Dezember) auf diese zu fischen, auch zu zünden
und zu dötschen entlang der Uferzone innerhalb der Fohren, so in Gersau, Schwibogen
und Härgissen. Am Bürgenberg auf Luzerner Gebiet gab es ebenfalls Balchensatzrechte,
welche dem Gotteshaus Luzern gehörten (später Stift zum Hof in Luzern genannt). Schon
früh über die Fischämter kam dieser Balchensatz am Bürgenberg zu einem Erblehen, wurde
später Bestandteil der Burgerallmend inklusive der Seeanteil davor, dessen Grenze nicht
genau fixiert war. Ab 1427 hatte ein Hans von Winkel den Balchensatzrechtstitel, bestätigt
1461 vom Rat zu Luzern. Später erwarb eine Familie Küttel von Weggis den Balchensatz am
Bürgenberg und 1610 die Gebrüder Ronca in Luzern. Von denen kaufte der Kaplan im Hof,
Kaspar Hofer (3.6.4), den Balchensatz und verkaufte 1695 die Fischenze in dem Triechter am
Bürgenberg gelegen an Stadtschreiber Balthasar mit der Verpflichtung, das Lehen dieser
Fischenze auf Lebenszeit dem Jakob Hofer (3.8.7) von Meggen und nach dessen Tod seinen
Söhnen und ihren männlichen Erben zu lassen, was 1696 dann so geschah. 1809 und 1913
gelang es den Nachkommen des Jakob Hofer, das ganze Lehen zu kaufen. Es dürfte sich um
den Stamm ab 3.8.7 zu 4.27.5, zu 5.12.1 und 6.18.9 mit Namen Jakob Josef als Käufer
handeln. Die Fischenze ging dann weiter über 7.26.2 zu 8.51.1, zu 9.51.2, zu 10.7.5 und
schliesslich zu 11.13.1 (Alois Hofer - Hansson). Eigentlich nimmt die „Fischenze im
Triechter an dem Bürgenberg“ Bezug auf eine Urkunde von 1411, wo der Rechtstitel für das
Balchensatzrecht am Bürgenberg als Erblehen des Stiftes Hof zu Luzern bezeichnet wird.


14. Die Fischenze am Bürgenberg

Die älteren Urkunden reden nur von einem Balchensatzrecht. 1816 erliess Oberamtmann
Pfyffer zu Luzern einen „Ruof“, in welchem das Privatfischenzrecht der Hofer am
Bürgenberg viel weiter ausgedehnt wurde bis an die Grenze des Staatssees. Gegen dieses
Verbot, welches die freie Fischerei im Triechter einengte, opponierten andere Fischer. Im
Namen mehrerer Fischer gelangte Kaspar Hofer (6.18.7) an den Regierungsrat zu Luzern,
dass dieser „Ruof“ zu weit gehe. Dem Hofer Jakob (3.8.7) stünden nur 15 Balchensätze am
Bürgenberg zu. Die Untersuchung ergab, dass die Fischenzen im Triechter der Stadtgemeinde
gehören. Der Jakob Hofer solle sein Recht auf den Triechter beweisen, was er aber
nicht konnte oder nicht tat.

1874 erneuter Verkauf dieser Fischenze, wahrscheinlich von Jakob Hofer (7.26.2) an Josef
Hofer (8.51.1), wobei wiederum der Triechter unklar angegeben wurde. Schliesslich kam es
1884 zu einem amtlichen Verbot, am Bürgenberg ab Ufer 600 Fuss hinaus, was 100 Klaftern
oder 180 Metern entspricht, zu fischen, sei es mit Netzen, Garnen, Bären, Schnüren und
Schleipfen, weil diese Zone eine Privatfischenz der Hofer von Meggen ist. Das ist ein
Rückzieher vom „Ruof“ von 1816, aber eine Ausdehnung gegenüber den 15 Balchensätzen
der Beschwerde des Kaspar Hofer.

1907 kam es wegen eines Streites zwischen Gottfried (9.51.2) und Adolf (9.51.3) Hofer
einerseits und dem Staat Luzern andrerseits zu einem Bundesgerichtsentscheid: der Staat
Luzern muss das Fischereirecht der Hofer am Bürgenberg auf 300 Meter in den See hinaus
anerkennen, hat aber ein Kaufrecht vorbehalten, wenn diese Privatfischenz ausserhalb der
Familie Hofer verkauft werden sollte (BG vom 12.06.1907).


15. Öffentlich-rechtliche Regelung der Fischerei


Die Hoheitsrechte auf dem Vierwaldstättersee: Im 14. und 15. Jh. fand die Umbildung der
Waldstätten statt aus Mark- und Hofgenossenschaften zu eigentlichen Staatswesen. Damit
finden die Gebietshoheit und die Jurisdiktion auch auf den See Anwendung.

Ursprung des freien Sees: jeder durfte dort fischen. Mit Einzug der Staatswesen entstanden
auch Grenzen im See. Damit hatten nur noch die Bürger des entsprechenden Staatswesens
Fischereirechte im entsprechenden Seeteil. Für Nidwalden galt der Landleutesee. Für Luzern
galt der freie See oder Triechter, der den gnädigen Herren von Luzern eigen ist. Es fanden
Abmachungen statt zwischen Schwyz und Luzern für den Küssnachtersee und zwischen
Obwalden und Nidwalden für den Alpnachersee. Diese Grenzen gehen noch heute gradlinig
von einer Landmarke am Grenzufer zur andern. Die übrigen Grenzen gelten auf Grund
allgemeiner Rechtssätze vom Land bis zur Seemitte.

1494 einigten sich Schwyz und Luzern über die Grenzziehung im Küssnachter Arm.

1641 bestimmte Uri, dass kein Fremder oder Beisass jagen oder fischen dürfe.

1777 verbot Gersau fremden Fischern, in seinem Gebiet zu fischen. Nach einem langen Streit
zwischen Gersau, damals als altfrye Republik noch nicht zum Kanton Schwyz gehörig, und
Nidwalden (vor allem vertreten durch die Beckenrieder Fischer) einigte man sich auf eine
Grenze mitten im See. Später erlaubten die Gersauer einigen Beckenrieder Fischern gegen
Bezahlung das Fischen in ihren Gewässern. Das bedeutete erstmals die finanzielle
Ausnutzung der Fischereihoheit, was später zu den Fischereipatenten führte.

1655 lagen die Nidwaldner und Luzerner im Streit um die Fischereirechte im Stansstader
Triechter. 1434 klagte Unterwalden bezüglich Landmarchen in Hergiswil und beharrte auf
dem Recht, den See innerhalb ihrer Landmarchen allein zu befischen.

Luzern meinte, der See solle frei zum Fischen sein bis an die eigenen Garnzüge, weil die
Seefuhren eine Gemeinmarch der Genossamen seien. Ein Schiedsgericht aus den nicht
beteiligten Waldstätten entschied, dass die Seefuhren und der See uferwärts davon den
Genossamen zum Fischen gehören, ausserhalb aber die Fischerei frei sein soll. 1577 beschloss
die Landsgemeinde Nidwalden, dass alle fremden Fischer vom Landleutesee auszuschliessen
seien. Damit waren diese auch ausgeschlossen aus der Fischerei im Stansstader Triechter.
Weil die Horwer Fischer sich nicht daran hielten, beschlagnahmten die Nidwaldner deren
Fischereigerätschaften. Es ging um die Interpretation der Grenzen des Stansstader Triechter.
Zwischen Horw und Hergiswil bildet das Friedbächli die Grenze. Der Streit entzündete sich
am Lagstein. Dieser Lagstein galt früher als Grenzstein am Lopper. Jetzt aber behauptete
Nidwalden, es handle sich um den Lagstein bei Kehrsiten-Station. Zieht man von dort eine
gerade Linie zum Friedbächli, so liegt der Stansstader Triechter auf der Nidwaldner Seite.
Luzern opponierte und betonte, es handle sich um den Lagstein am Lopper. Seit
Menschengedenken fischten die Luzerner und Horwer Fischer im Stansstader Triechter.
Nidwalden beanspruche einen Teil des freien Sees, der auf Luzerner Gebiet liege. Das
betreffe das Gebiet vor der Halbinsel vom Winkel in der Horwer Bucht bis Kastanienbaum.
Die Einigung 1655 bestand in einem Vertrag zwischen Nidwalden und Luzern, der besagt,
dass das Netzfischen an Sonn- und Feiertagen verboten sei ausser im Ballenlaich, dass das
Garnen am Berg (gemeint ist die Untiefe vor der Halbinsel Horw) aufgeteilt wird in Nächte
für Luzern und Nidwalden abwechselnd, aber nicht an Feierabenden vor Sonn- und
Feiertagen. Die Netzfischerei war gestattet bis an eine Grenze, gradlinig gezogen vom Rütihof
bei Weggis zum Mühliort (Kehrsiten) und bis Mitte von Hergiswil. Es handelte sich nicht
um einen Marchvertrag. Die privaten Fischereirechte wurden nicht tangiert. Für diese blieb
es beim alten Rechtszustand der Seefuhren. Die Linie war eine Fischereigrenze, nicht eine
Hoheitsgrenze. 1823 wurde dieser Vertrag erneuert.

Obwalden und Nidwalden riefen bereits 1397 ein eidgenössisches Schiedsgericht ein zur
Regelung der Fischerei im Alpnacher See. 1541 gab es eine erneute Regelung, aus der klar
wurde, dass Land- und Seemarchen sich nicht mit den Fischereimarchen decken.

1706 wurden die Nidwaldner Fischereirechte im Alpnacher See zurückgebunden.

16. Fischereipolizei

Nach der Entwicklung der Waldstätten zu staatlichen Gemeinwesen wurden auch ordnende
und beschränkende Bestimmungen für die Fischerei eingeführt im Rahmen der Gebietshoheit,
der Polizeigewalt, der Fischereihoheit und der Gerichtsbarkeit. Die ältesten Vorschriften
finden sich im Stadtbuch Luzern von 1300 bis 1315 über den Fischkauf und Verkauf als Teil
der Marktpolizei. Später entstanden Okkupationsbestimmungen zur Erhaltung des
Fischbestandes, insbesondere Bestimmungen über Zeit und Art des Fischfanges. Luzern
versuchte immer wieder, gemeinsame Vorschriften für alle Kantone am Vierwaldstättersee
zu machen. Bereits im hohen Mittelalter wurden Schongebiete ausgeschieden an

Flussmündungen und engen Seestellen. Beispiele dafür sind:
1426 Schongebiet bei der Mündung der Engelberger Aa bei Buochs.

1483 Ausdehnung dieses Schongebietes von 15 auf 150 Klafter in den See hinaus und je 75
Klafter zu beiden Seiten der Mündung.

1541 Obwalden und Nidwalden bestimmen ein Schongebiet „in der Lopp“ bei der See-Enge,
auf beiden Seiten, später je 30 Klafter ab 1632.

1542 Errichtung eines Schongebietes bei der Muotha-Mündung, welches 1720 ausgedehnt
wurde auf 30 Klafter den See hinaus und je 30 Klafter auf beiden Seiten unter
Einbezug des Gebietes im Leewasser und der Hopfräben.

1609 findet sich in Uri ein Dokument, das besagt, dass schon früher um die Mündung der
Reuss ein Schongebiet bestand, das um 1609 auf 60 Klafter in den See hinaus
festgelegt war.

1686 Obwalden legt das Schongebiet bei der Mündung der Sarner Aa auf 100 Klafter in den
See hinaus fest.

17. Hoheitliche Regelungen und Fischereikonkordat

Seit der Helvetik (1798-1803) ist das Recht auf Fischerei ein staatliches Hoheitsrecht, kann
also fiskalisch nutzbar gemacht werden. So entwickelten die Staatswesen (Kantone) rund
um den Vierwaldstättersee eigene Gesetze und Verordnungen.

1812 Urner Verordnung über Jagdt und Fischerei: Fischen für Ausländer verboten. Schweizer
aus anderen Kantonen müssen ein Patent lösen, wenn sie in Urner Gewässern fischen
wollen.

1864 Nidwalden erlässt ein Gesetz über die Ausü̈bung der Fischerei.

1870 Schwyz erlässt eine Fischereiverordnung

1874 Luzern erlässt ein Gesetz über die Ausübung der Fischerei

1888 Die Schweiz erlässt ein Bundesgesetz über die Fischerei, danach geben sich die
Kantone Uri und Obwalden Vollzugsverordnungen dazu.

Die Inhaber privater Fischereirechte (Fischenzen) wurden den allgemeinen
fischereipolizeilichen Vorschriften unterstellt. Die Patentfischerei wurde eingeführt. Luzern
kennt auch die Verpachtung der so genannten Staatsfischenzen im Horwer- und
Winkelseeteil.

1890 Beschluss zum Konkordat der 5 Anrainerkantone
(LU/OW/NW/UR/SZ)


1891 trat das Fischereikonkordat der fünf Kantone um den Vierwaldstättersee in Kraft, für
das vor allem Luzern sich seit Jahren einsetzte. Sein wesentlicher Inhalt lautet:
Gemeinsame Aufsicht über die Fischerei auf dem See, auch innerhalb der Privatfischenzen.
Fischereibewilligung für alle ausser dem Fischen mit einer einfachen Angelrute.
Aussonderung von gemeinsamen Schonzeiten und Schongebieten.

Erlass von Vorschriften für die Fischereigerätschaften.

Förderung der künstlichen Fischzucht.

Erlass von Strafbestimmungen


18. Charakter und rechtliche Behandlung der privaten Fischereirechte (Fischenzen)

Als Grundlage dienen die historische Entwicklung, allgemeine Rechtsgrundsätze, Analogien,
gerichtliche Urteile, gesetzliche Bestimmungen und behördliche Erlasse.

Historisch sind alle von V. Winiker behandelten Fischereirechte dauernde Realrechte, mit
welchen ein gewisser Besitz an einem öffentlichen Gewässer verbunden ist. Diese
Fischereirechte wurden früher ausnahmslos wie Grundstücke gehandelt und auch eingetragen
mit dem Recht auf die Substanz des betreffenden Seeanteils. Heute sind sie nur noch
zum Teil als wirkliche Grundstücke eingetragen, sonst aber als Servitutsberechtigung an der
Substanz des Seeteils und dem reinen Privatrecht zugeordnet. Die Beweislast der Existenz
und der Ausdehnung der Privatfischenz liegt beim Inhaber, der entweder seit unvordenklicher
Zeit das Fischereirecht am besagten Seeteil ausgeübt hat oder durch Lehens- oder
Kaufverträge oder Grundbucheintragungen den Besitz beweisen kann. Bisher wurden die
Privatfischenzen als Immobilie behandelt, auch im Rechtsverkehr inklusive Schadenersatzforderungsrecht
bei Einschränkung der Fischerei. Zu Beginn des 20. Jh. sahen nicht alle Anrainerkantone
die rechtliche Lage gleich an. Luzern will die Privatfischenzen als Servitute
behandelt wissen, wobei unklar bleibt, ob als Grunddienstbarkeit oder persönliche Dienstbarkeit.
Nidwalden behandelt sie weiter wie Grundstücke. In einem Urteil der Justizkommission
des Kantons Schwyz verneinte diese die Möglichkeit eines Verbotes zum Balchenfang
für andere Fischer in der Privatfischenz des Inhabers des Balchensatzes in Gersau mit der Begründung,
es könnten nur Inhaber von Liegenschaften ein Verbot bewirken, nicht aber die
Ansprecher einer Rechtsame an einer Liegenschaft. Der See stehe im Eigentum des Staates,
der Balchensatz sei aber als eine Rechtsame am See anzusehen und deshalb sei dessen Inhaber
nicht berechtigt, ein Verbot zu bewirken.

Die geschichtliche Sonderstellung von Gersau ergab sich daraus, dass Gersau, 1064 erwähnt
im Stifterbuch des Klosters Muri, 1332 als selbständiger Ort Teil der Waldstätten wurde,
1390 sich von allen Vogteirechten loskaufte, 1433 die Reichsunmittelbarkeit von Kaiser
Sigismund erhielt und 1436 ein eigenes Hofrecht schuf, also auch die Gerichtsbarkeit selbst in
Anspruch nahm. 1798 wurde es trotz Gegenwehr von den Franzosen besetzt und dem Kanton
Waldstätte zugeteilt. 1817 beschloss die Tagsatzung, dass Gersau zum Kanton Schwyz
gehöre (vgl. auch: Das Balchenrecht von Marzell Camenzind, unter www.gersau-2014.ch/dasbalchenrecht.
pdf).

Ein Prozess zwischen Nidwalden und Luzern wegen den Hoheits- und Fischereigrenzen war
seit 1934 am Bundesgericht (BG) hängig. Dieser wurde vom BG in einem Vergleich 1966 den
beiden Kantonen vorgeschlagen und 1967 durch eine Vereinbarung zwischen NW und LU
geregelt unter Aufhebung des Fischereivertrages von 1655. (Nr. 724a Vereinbarung
((gerichtlicher Vergleich)) zwischen den Kantonen Luzern und Nidwalden über die Hoheitsund
Fischereigrenzen im Vierwaldstättersee), nachzulesen unter www.fischereistreit zwischen
Luzern und Nidwalden.

Der Kanton Luzern will seine stehenden und fliessenden Gewässer noch mehr unter
staatlichen Besitz und Kontrolle stellen, was wohl zu einem erneuten Rechtsstreit um die
Privatfischenzen und Besitzer von kleinen Seen, Weihern und Bächen führen wird
(Vernehmlassung zu einem Gewässergesetz 2014 und 2015, welches das Wasserbaugesetz
von 1979 ablösen soll.


Anhang:

Kapitel 7.5 Die Fischenzen unter www.grundbuch.lu/broschA1 4re
Karte „Fischereirechte im luzernischen Teil des Vierwaldstättersees“ vom
14.11.2007
Karte „Fischereirechte im Megger- und Merlischachersee“ um 2005
Karte „Fischereirechte im Vierwaldstättersee“ spätes MA (aus Winiker Vinzenz)
Karte über die Privatfischerrechte im Luzernersee vom Dezember 1911
März 2015 Gottfried Hofer, Küssnacht